Satzung
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: "Förderverein Gutshaus
Bobbin", nach der Eintragung in das Vereinsregister, den Namenszusatz
"eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.
V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Nortorf.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung
der Pflege des Denkmals "Gutshaus Bobbin" und die Förderung
der im Zusammenhang mit dem Gutshaus Bobbin stehenden Kultur, insbesondere
der baulichen Erhaltung und der Geschichtsforschung.
Er erfüllt seine Aufgaben durch eigene Maßnahmen in Absprache
mit dem(der) Eigentümer(in) des Gutshauses, insbesondere durch
Bau- und Erhaltungsmaßnahmen am Gutshaus Bobbin, die auf eigene
Rechnung beauftragt und durchgeführt werden, aber auch durch praktische
Arbeiten zur Erhaltung und Verbesserung des baulichen Zustandes des
Denkmals sowie durch Abhaltung von Informationsveranstaltungen.
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke
sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse
und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als
Förderverein nach § 58 Nr. l AO tätig, der seine Mittel
ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des
Vereins verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt
ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person/Personenvereinigung
werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig
zu fördern. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein
gem. § 5.
- Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv
innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck
des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hiefür ist ein Beschluss
der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, Sie haben jedoch
die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können
insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck
- auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise
zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt
werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt oder
aufgehoben werden. Der Ausschließungsgrund ist dem/der Antragsteller/in
mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
- Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf
Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten
dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht
für das laufende Vereinsjahr berührt.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss,
Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch Austritt
zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus
wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober
Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung
von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung
des Vorstandes über den Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfe
zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Beschluss des Vorstandes, wenn das
Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand
ist und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an nicht voll
entrichtet wurde. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die
letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In
der Mahnung muss auf die bevorstehende Beendigung hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück
kommt. Der Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft muss
dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Für die Höhe und Zahlungsweise der jährlichen Mitgliedsbeiträge,
Förderbeiträge/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung § 8
2. der Vorstand § 10
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Entlastung des Vorstandes,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung
des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins
nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit
im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung
erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe
der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt
bekannte Mitgliedsadresse.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Tagesordnungspunkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern, sofern sie ansteht
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags
für
das laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen. Nachträgliche eingereichte Tagesordnungspunkte müssen
den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden. Später eingehende Anträge - auch während der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge -müssen auf die Tagesordnung
gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zecks und der Gründe,
vom Vorstand verlangt wird.
- Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet
die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die
Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung bekannt gemacht
und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer
unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle
eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder, Fördermitglieder)
und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres
eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine
Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich
und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit
der an der Beschlussfassung teilnehmender Mitglieder ausdrücklich
verlangt wird.
- Für Satzungsänderungen des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist
die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine
zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von
4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einladung zur weiteren Mitgliederversammlung hat einen
Hinweis auf die erleichtere Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die
neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
- Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich
einzuholen.
- Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich
mitgeteilt und zwar an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift.
§ 10 Vorstand
- Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- eine/einen Vorsitzende/n
- eine/einen stellvertretende/n Vorsitzende/n
- eine/einen Schatzmeister/in
- eine/einen Schriftführer/in
- sowie bis zu drei Beisitzern
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder
bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich
eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung
einsetzen.
- Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die
Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren
zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll
niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus,
ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu
berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
- Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer
für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen
sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf
die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
die zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich
für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen am Gutshaus Bobbin zu verwenden
hat.
§ 13 Liquidatoren
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts
abweichendes beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am
19.02.2005 beschlossen. Die Verlegung des Vereinssitzes § 1 Absatz
2 von Brinjahe nach Nortorf wurde in der Mitgliederversammlung am 28.01.2006
beschlossen.
Altenholz, den 19. Februar 2005
Protokollführer Kassenwärtin
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