Satzung

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen: "Förderverein Gutshaus Bobbin", nach der Eintragung in das Vereinsregister, den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nortorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Pflege des Denkmals "Gutshaus Bobbin" und die Förderung der im Zusammenhang mit dem Gutshaus Bobbin stehenden Kultur, insbesondere der baulichen Erhaltung und der Geschichtsforschung.
    Er erfüllt seine Aufgaben durch eigene Maßnahmen in Absprache mit dem(der) Eigentümer(in) des Gutshauses, insbesondere durch Bau- und Erhaltungsmaßnahmen am Gutshaus Bobbin, die auf eigene Rechnung beauftragt und durchgeführt werden, aber auch durch praktische Arbeiten zur Erhaltung und Verbesserung des baulichen Zustandes des Denkmals sowie durch Abhaltung von Informationsveranstaltungen.
  2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. l AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  8. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person/Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein gem. § 5.
  2. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hiefür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt oder aufgehoben werden. Der Ausschließungsgrund ist dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung des Vorstandes über den Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfe zu äußern.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und dieser Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an nicht voll entrichtet wurde. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Beendigung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt. Der Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft muss dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Für die Höhe und Zahlungsweise der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung § 8
    2. der Vorstand § 10

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Tagesordnungspunkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands
    • Bericht des Kassenprüfers
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl von zwei Kassenprüfern, sofern sie ansteht
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für
      das laufende Geschäftsjahr
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträgliche eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Später eingehende Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge -müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
  6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung bekannt gemacht und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit
  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder, Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmender Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
  5. Für Satzungsänderungen des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
  6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zur weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichtere Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
  8. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt und zwar an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift.

§ 10 Vorstand
  1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
    • eine/einen Vorsitzende/n
    • eine/einen stellvertretende/n Vorsitzende/n
    • eine/einen Schatzmeister/in
    • eine/einen Schriftführer/in
    • sowie bis zu drei Beisitzern
    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen im Amt.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer
  1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen am Gutshaus Bobbin zu verwenden hat.

§ 13 Liquidatoren
  1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts abweichendes beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 19.02.2005 beschlossen. Die Verlegung des Vereinssitzes § 1 Absatz 2 von Brinjahe nach Nortorf wurde in der Mitgliederversammlung am 28.01.2006 beschlossen.


Altenholz, den 19. Februar 2005

Protokollführer Kassenwärtin